66 Z. 110). Demgegenüber belastet E.________ die Privatklägerin auch dort nicht, wo er dies leicht hätte tun können. So gibt er beispielsweise an, die Privatklägerin habe nicht zugeschlagen (pag. 66 Z. 92), und er bestätigt auch den Vorwurf der Beschuldigten, die Privatklägerin habe Grimassen geschnitten, nicht. Im Übrigen wirkt der von E.________ geschilderte Handlungsablauf in Bezug auf die Motive der Beteiligten durchaus nachvollziehbar. Die Beschuldigte habe sich gedacht, die Privatklägerin habe sie gefilmt. Sie sei daraufhin wütend geworfen und auf die Privatklägerin zugegangen.