10.4 E.________ E.________ befindet sich aufgrund seiner Beziehung zur Beschuldigten ebenfalls in einem Interessenskonflikt, wenn er gegen diese aussagen muss. Umso glaubhafter wirkt es daher, wenn er in seinen Aussagen die Beschuldigte trotzdem belastet. So gibt er beispielsweise an, die Beschuldigte habe sich aufgeregt, sei auf die Privatklägerin und D.________ zugegangen und habe versucht, der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Auch das Schubsen und diverse Beleidigungen der Beschuldigten werden von E.________ bestätigt (pag. 65 Z. 59 ff.; pag. 66 Z. 89 ff.; pag. 66 Z. 110).