Insgesamt sind die Aussagen von D.________ aufgrund des wenig nachvollziehbaren Handlungsablaufs, der Aggravierungstendenzen, der vielen Widersprüche, der erkennbaren Ressentiments gegenüber der Beschuldigten, dem ausweichenden Antwortverhalten und aufgrund seiner Beziehung zur Privatklägerin unglaubhaft. Die Kammer stellt nicht auf diese ab.