42 Z. 202 ff.). Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich bei D.________ um den Ehemann der Privatklägerin handelt. Wenn eine Person gegen ihren Ehegatten aussagen muss, liegt regelmässig ein Interessenkonflikt vor (vgl. auch Art. 168 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Gefahr einer Falschaussage von D.________ zugunsten seiner Ehefrau ist deshalb nicht von der Hand zu weisen. Insgesamt sind die Aussagen von D._____