mit angeblichen Übersetzungsfehlern zu erklären (pag. 47 Z. 86 ff.), was ebenfalls nicht überzeugt. Ferner sind auch Widersprüche zu den Aussagen der Privatklägerin ersichtlich. So gibt D.________ an, er sei derjenige gewesen, der dem Kind die Jacke angezogen habe, und nicht die Privatklägerin (pag. 40 Z. 84 f.), während diese das Gegenteil behauptet (siehe oben, E. 10.1). Des Weiteren wird aus den Aussagen von D.________ ersichtlich, dass er nach wie vor Ressentiments gegenüber der Beschuldigten hegt («Ich habe meiner Frau gesagt, dass meine Ex-Frau gefährlich sei und dass wir Abstand zu ihr halten sollten», pag. 39 Z. 41 f.;