Gleichzeitig bestreitet D.________ jedoch vehement, dass er oder seine Frau während des Vorfalls irgendwelche Aufnahmen getätigt hätten (pag. 41 Z. 169 ff.; pag. 42 Z. 173 – 183 und Z. 203 f.), womit er das von ihm gelieferte Motiv wieder negiert. Den Widerspruch versucht D.________ damit zu erklären, dass die Beschuldigte «paranoid» sei (pag. 42 Z. 198 ff.), was nicht überzeugt. Sodann sind bei D.________ ebenfalls Aggravierungstendenzen erkennbar.