Schliesslich finden sich in den Aussagen der Beschuldigten kaum Widersprüche. Insbesondere existiert der von D.________ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete Widerspruch («Herr D.________ sagt, [die Beschuldigte] soll bei der Polizei zuerst gesagt haben, dass wir ihr den Weg versperrt hätten und sie uns mit dem Einkaufswagen gestossen hat. Heute sagt sie etwas anderes. Was stimmt nun?», pag. 177 Z. 23 ff.) in den Aussagen der Beschuldigten nicht. Die Beschuldigte hat stets konstant und gleichbleibend ausgesagt. Insgesamt scheinen die Aussagen der Beschuldigten nicht gänzlich unglaubhaft.