33 Z. 133). Die Aussagen der Beschuldigten lassen des Weiteren erkennen, dass ihre Beziehung zu D.________ und dessen neuen Ehegattin nach wie vor emotional aufgeladen ist, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht («Er hat ja bereits [während] unserer Ehe ständig gelogen», pag. 27 Z. 125; «Ich habe ihr und meinem Ex-Mann unser Haus überlassen, sie war sogar schon mit meinem Ex-Mann zusammen, als wir eigentlich noch verheiratet waren», pag. 31 Z. 73 ff.; «Ich möchte noch erwähnen, dass ich während meiner Ehe mit Herrn D.________ ein Opfer von Gewalttaten geworden bin, auch während meiner Schwangerschaft», pag.