10.2 Beschuldigte Der von der Beschuldigten angegebene Handlungsablauf ist grundsätzlich nachvollziehbar. Sie sagte, sie habe bemerkt, wie die Privatklägerin sie gefilmt habe, sei daraufhin zu ihr gegangen und habe das Löschen der vermuteten Aufzeichnung verlangt. Daraufhin habe die Privatklägerin sie weggestossen (pag. 26 Z. 72 ff.). Wie bei der Privatklägerin sind jedoch auch bei der Beschuldigten Aggravierungstendenzen, nunmehr in Bezug auf das Verhalten der Privatklägerin, ersichtlich. Gleichzeitig verharmlost sie ihr eigenes Verhalten («Nein, ich habe sie nicht berührt. Sie hat mich ja weggestossen.