6 Privatklägerin jedoch genauso gut auch im von E.________ oder von der Beschuldigten geschilderten Ablauf beobachtet worden sein. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin aufgrund des nicht nachvollziehbaren Handlungsablaufs, der erkennbaren Aggravierungstendenzen, der Versuche, ihr eigens Verhalten zu beschönigen, der ausweichenden Gegenangriffe und aufgrund der vorhandenen Widersprüche nicht glaubhaft. Die Kammer stellt nicht auf diese ab.