Zweitens entspricht es dem Aussageverhalten der Privatklägerin, ihr eigenes Verhalten zu verharmlosen (siehe oben). Und drittens widerspricht sich die Privatklägerin in diesem Detail von Einvernahme zu Einvernahme: während sie in der Einvernahme vom 4. September 2017 dem Kind die Jacke noch zusammen mit ihrem Ehemann angezogen haben will (pag. 52 Z. 56), gab sie in der Einvernahme vom 14. März 2018 an, dies alleine getan zu haben (pag. 58 Z. 59 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2018 schliesslich sollen es wieder beide zusammen gewesen sein (pag. 172 Z. 22). D.________ demgegenüber sagte aus, er (alleine) sei es gewesen, der dem Kind die Jacke angezogen habe (pag.