Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der Aussage, die Privatklägerin habe ihrem Kind die Jacke angezogen, nicht um ein Detail, welches «schwer der Fantasie entspringen» könnte (pag. 218). Erstens ist diese Handlung in der gegebenen Situation (Ehepaar mit Kind kurz vor dem Verlassen eines Einkaufszentrums) durchaus naheliegend. Zweitens entspricht es dem Aussageverhalten der Privatklägerin, ihr eigenes Verhalten zu verharmlosen (siehe oben).