60 Z. 131 f.; «Ich habe gar nichts gemacht […]», pag. 61 Z. 165). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 218), ist es nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin in der geschilderten Situation lediglich abgewehrt haben soll. Ferner fällt auch auf, dass die Privatklägerin auf Anschuldigungen jeweils mit Gegenangriffen reagiert, den Vorwurf auf die Beschuldigte projiziert und dadurch von sich selber abzulenken versucht («Vorhalt: Sie und Ihr Ehemann wurden durch Frau A.________ bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschuldigt, sie verfolgt zu haben. Was sagen Sie dazu?» – «Frau A.________ geht jede Woche 4x bei uns auf», pag. 53 Z. 112 ff.;