«[…] sie hat wie wild weiter auf mich eingeschlagen», pag. 60 Z. 132 f.; «[…] sie hat so oft gelogen», pag. 61 Z. 165; «Sie hat mich [nach Verlesen des Protokolls: sehr stark] mit den Händen geschlagen», pag. 172 Z. 28 ff.). Die Privatklägerin beschreibt das Handeln der Beschuldigten auffallend brutal, und zwar in einer Weise, die nicht mit dem vorgefundenen Verletzungsbild vereinbar ist. Hätte die Beschuldigte tatsächlich in der von der Privatklägerin beschriebenen Weise «wie wild» auf diese eingeschlagen, so hätte dies nicht bloss zu (oberflächlichen) Kratzspuren geführt (vgl. pag. 88 f.).