60 Z. 132 f.). Ein Motiv für das Handeln der Beschuldigten bzw. für ihren Stimmungswechsel gibt die Privatklägerin nicht an und ist im von ihr geschilderten Ablauf auch nicht ersichtlich. Zudem sind klare Aggravierungstendenzen in den Aussagen der Privatklägern erkennbar («Sie hat mit voller Kraft gegen mich geschlagen», pag. 52 Z. 63; «Sie hat mich sehr stark gestossen. Es war so stark, dass der Einkaufswagen ohne Reaktion meines Mannes gekippt wäre», pag. 53 Z. 71 f.; «Wenn meine Tochter zu Boden gefallen wäre, hätte sie sich schwer verletzen können», pag. 60 Z. 121 f.; «[…]