4 Des Weiteren wird von der Verteidigung behauptet, die Beschuldigte sei davon ausgegangen, die Privatklägerin habe Film und/oder Fotoaufnahmen von ihr gemacht und sei deshalb auf diese zugegangen. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin sodann zunächst aufgefordert, das Aufnehmen mit dem Mobiltelefon zu unterlassen. Erst als diese Aufforderung erfolglos geblieben sei, sei es zur Schubserei gekommen (pag. 291 f.). Die Privatklägerin bestreitet, die Beschuldigte gefilmt zu haben (pag. 58 Z. 75 ff.).