In beiden Punkten erfolgten rechtskräftige Freisprüche (siehe oben, E. 6). Die oberinstanzliche Beweiswürdigung hat daher lediglich noch den folgendermassen beschränkten Sachverhalt zum Gegenstand: Die Beschuldigte begab sich am 6. Mai 2017 im G.________ [Einkaufszentrum] in Bern zu ihrem Ex-Mann (D.________) und dessen neuer Ehefrau (der Privatklägerin) und schubste die Privatklägerin, sodass diese gegen ihren Einkaufswagen stiess. Danach packte sie die Privatklägerin vorne im Brustbereich an deren Oberteil, wobei sie ihr Kratzer im Bereich des Décolletés verursachte.