Danach habe sie die Privatklägerin vorne im Brustbereich an deren Oberteil gepackt, wobei sie ihr Kratzer im Bereich des Décolletés verursacht habe. Zudem habe sie die Privatklägerin als blöde und dumme Frau bezeichnet, womit sie diese wissentlich und willentlich im Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt habe (pag. 129). Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf der Tätlichkeiten gegen ihren Ex-Ehemann sowie der Vorwurf der Beschimpfung gegen die Privatklägerin. In beiden Punkten erfolgten rechtskräftige Freisprüche (siehe oben, E. 6).