3 Abs. 3 StPO; siehe auch BSK StPO-EUGSTER, Art. 398 N 3). Mangels Anschlussoder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung