103 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete jedoch neben zwei Übertretungen auch ein Vergehen (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 398 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft die Kammer den vorliegenden Entscheid daher mit voller Kognition (Art. 398