II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen [inklusive Festsetzung der Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung gemäss Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs] sowie Zivilklage) durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber ist Ziff. I (Freispruch von den Vorwürfen der Beschimpfung und der Tätlichkeiten inklusive Kostenfolgen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 Strafgesetzbuch [StGB;