6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 29. Oktober 2018 nur teilweise an (pag. 255 f.). Ihre Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, die dazugehörende Sanktion, die Kostenund Entschädigungsfolgen, sowie den Zivilpunkt (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Damit ist die gesamte Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen [inklusive Festsetzung der Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung gemäss Ziff.