282 ff.). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, worauf die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlossen erachtete (pag. 298 f.). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. Dezember 2018) über die Beschuldigte eingeholt (pag. 267).