255 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 262 f.). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. Juli 2018 in Bezug auf D.________ (Freispruch wegen Tätlichkeiten) unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb D.________ nicht mehr als Partei im oberinstanzlichen Verfahren teilnehme (pag. 265 f.).