II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘444.20 (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 39.60 an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Strafverfahren und von Schadenersatz von CHF 65.65 für ihre Arztkosten (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich traf die Vorinstanz in Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs die weiteren Verfügungen, wobei sie namentlich die Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung auf CHF 600.00 festsetzte.