_, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern (Ziff. I). Hingegen erklärte die Vorinstanz die Beschuldigte schuldig der Tätlichkeiten, begangen am 6. Mai 2017 in Bern z.N. der Privatklägerin, und verurteilte sie in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘444.20 (Ziff.