Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 422 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Tätlichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. Juli 2018 (PEN 2018 264) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 16. Juli 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) frei vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen am 6. Mai 2017 in Bern z.N. von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) und der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 6. Mai 2017 in Bern z.N. von D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferle- gung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern (Ziff. I). Hingegen erklärte die Vorinstanz die Beschuldigte schuldig der Tätlichkeiten, be- gangen am 6. Mai 2017 in Bern z.N. der Privatklägerin, und verurteilte sie in An- wendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘444.20 (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie zur Bezahlung einer Ent- schädigung von CHF 39.60 an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Straf- verfahren und von Schadenersatz von CHF 65.65 für ihre Arztkosten (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich traf die Vorinstanz in Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs die weiteren Verfügungen, wobei sie namentlich die Kosten für die schriftliche Urteils- begründung auf CHF 600.00 festsetzte. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Juli 2018 frist- gerecht die Berufung beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland an (pag. 193), welches die Berufungsschrift am 9. August 2018 an das zuständige Regionalge- richt Bern-Mittelland weiterleitete (pag. 191 ff.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 18. September 2018 (pag. 205 ff.). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 255 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 262 f.). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. Juli 2018 in Bezug auf D.________ (Freispruch wegen Tätlichkeiten) unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb D.________ nicht mehr als Partei im obe- rinstanzlichen Verfahren teilnehme (pag. 265 f.). 2 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 265 f.). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass die Beschuldigte ihn mit der Wahrung ihrer Interessen betraut habe (pag. 271 f.). Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 reichte die Beschuldigte nach zweimaliger Frist- erstreckung fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 282 ff.). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, worauf die Verfahrenslei- tung den Schriftenwechsel als geschlossen erachtete (pag. 298 f.). 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datie- rend vom 3. Dezember 2018) über die Beschuldigte eingeholt (pag. 267). 5. Anträge der Beschuldigten Die Beschuldigte beantragte zusammengefasst, es sei die Rechtskraft der Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festzustellen (Antrag 1), sie sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen (Antrag 2), die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Antrag 3) und es sei ihr zu Lasten der Staatskasse eine angemessene Entschädigung für ihren im oberinstanzlichen Ver- fahren gehabten Verteidigungsaufwand zuzusprechen (Antrag 4; siehe zum Gan- zen pag. 283). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 29. Oktober 2018 nur teilweise an (pag. 255 f.). Ihre Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, die dazugehörende Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen, sowie den Zivilpunkt (Ziff. II des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Damit ist die gesamte Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen [inklusive Fest- setzung der Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung gemäss Ziff. III.1 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs] sowie Zivilklage) durch die Kammer neu zu beurtei- len. Demgegenüber ist Ziff. I (Freispruch von den Vorwürfen der Beschimpfung und der Tätlichkeiten inklusive Kostenfolgen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bildet ausschliesslich eine Übertre- tung (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete jedoch neben zwei Übertre- tungen auch ein Vergehen (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 398 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) über- prüft die Kammer den vorliegenden Entscheid daher mit voller Kognition (Art. 398 3 Abs. 3 StPO; siehe auch BSK StPO-EUGSTER, Art. 398 N 3). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft oder der Privatklä- gerschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten ab- geändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 7.1 Anklagesachverhalt Der Beschuldigten wurde gemäss Strafbefehl vom 27. März 2018 (pag. 135) insge- samt vorgeworfen, sich am 6. Mai 2017 im G.________ [Einkaufszentrum] in Bern zu ihrem Ex-Mann (D.________) und dessen neuen Ehefrau (der Privatklägerin) begeben und beide geschubst zu haben, sodass beide gegen ihren Einkaufswagen gestossen seien. Danach habe sie die Privatklägerin vorne im Brustbereich an de- ren Oberteil gepackt, wobei sie ihr Kratzer im Bereich des Décolletés verursacht habe. Zudem habe sie die Privatklägerin als blöde und dumme Frau bezeichnet, womit sie diese wissentlich und willentlich im Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt habe (pag. 129). Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vorwurf der Tätlichkei- ten gegen ihren Ex-Ehemann sowie der Vorwurf der Beschimpfung gegen die Pri- vatklägerin. In beiden Punkten erfolgten rechtskräftige Freisprüche (siehe oben, E. 6). Die oberinstanzliche Beweiswürdigung hat daher lediglich noch den folgendermas- sen beschränkten Sachverhalt zum Gegenstand: Die Beschuldigte begab sich am 6. Mai 2017 im G.________ [Einkaufszentrum] in Bern zu ihrem Ex-Mann (D.________) und dessen neuer Ehefrau (der Privatkläge- rin) und schubste die Privatklägerin, sodass diese gegen ihren Einkaufswagen stiess. Danach packte sie die Privatklägerin vorne im Brustbereich an deren Ober- teil, wobei sie ihr Kratzer im Bereich des Décolletés verursachte. 7.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte im G.________ [Einkaufszentrum] zu ihrem Ex-Mann und dessen neuer Ehefrau (der Privatklägerin) begab und dass es zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer gegenseitigen Schub- serei kam, wobei die Privatklägerin von der Beschuldigten gegen ihren Einkaufs- wagen gestossen wurde (pag. 285; pag. 60 Z. 138 ff.). 7.3 Bestrittener Sachverhalt Von der Verteidigung bestritten wird jedoch, dass die Beschuldigte mit der Schub- serei begonnen haben soll (pag. 285 ff.). Ausserdem wird bestritten, dass die Be- schuldigte die Privatklägerin im Brustbereich an deren Oberteil gepackt und dabei gekratzt haben soll (pag. 288 ff.). 4 Des Weiteren wird von der Verteidigung behauptet, die Beschuldigte sei davon ausgegangen, die Privatklägerin habe Film und/oder Fotoaufnahmen von ihr ge- macht und sei deshalb auf diese zugegangen. Die Beschuldigte habe die Privatklä- gerin sodann zunächst aufgefordert, das Aufnehmen mit dem Mobiltelefon zu un- terlassen. Erst als diese Aufforderung erfolglos geblieben sei, sei es zur Schubse- rei gekommen (pag. 291 f.). Die Privatklägerin bestreitet, die Beschuldigte gefilmt zu haben (pag. 58 Z. 75 ff.). 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel inklusive Aussagen zutreffend zusammengefasst (pag. 209 – 217), worauf verwiesen werden kann. 9. Vorbemerkungen Nachfolgend werden zunächst die Aussagen der einzelnen Beteiligten gewürdigt und deren Beweiswert festgestellt. Anschliessend wird auf die umstrittenen Punkte eingegangen, d.h. darauf, ob die Privatklägerin Filmaufnahmen machte, wer mit den Handgreiflichkeiten anfing und ob die Beschuldigte die Privatklägerin im Brust- bereich am Oberteil packte und dabei Kratzer im Bereich des Décolletés verursach- te. Schliesslich werden die Ergebnisse in einem Beweisfazit zusammengefasst. 10. Aussagenwürdigung 10.1 Privatklägerin Der von der Privatklägerin geschilderte Handlungsablauf ist in Bezug auf die Motive der Beschuldigten nicht nachvollziehbar und scheint lebensfremd. Es ist nicht ver- ständlich, wieso die Beschuldigte zunächst in keiner Weise auf die Privatklägerin und ihren Ehemann hätte reagieren sollen (pag. 52 Z. 44), nur um sich dann erst viel später (vgl. pag. 170 Z. 29 f.) «sehr leise» von hinten anzuschleichen (pag. 173 Z. 13) und ohne erkennbaren Grund plötzlich «wie wild» auf die Privatklägerin ein- zuschlagen (pag. 60 Z. 132 f.). Ein Motiv für das Handeln der Beschuldigten bzw. für ihren Stimmungswechsel gibt die Privatklägerin nicht an und ist im von ihr ge- schilderten Ablauf auch nicht ersichtlich. Zudem sind klare Aggravierungstendenzen in den Aussagen der Privatklägern er- kennbar («Sie hat mit voller Kraft gegen mich geschlagen», pag. 52 Z. 63; «Sie hat mich sehr stark gestossen. Es war so stark, dass der Einkaufswagen ohne Reakti- on meines Mannes gekippt wäre», pag. 53 Z. 71 f.; «Wenn meine Tochter zu Bo- den gefallen wäre, hätte sie sich schwer verletzen können», pag. 60 Z. 121 f.; «[…] sie hat wie wild weiter auf mich eingeschlagen», pag. 60 Z. 132 f.; «[…] sie hat so oft gelogen», pag. 61 Z. 165; «Sie hat mich [nach Verlesen des Protokolls: sehr stark] mit den Händen geschlagen», pag. 172 Z. 28 ff.). Die Privatklägerin be- schreibt das Handeln der Beschuldigten auffallend brutal, und zwar in einer Weise, die nicht mit dem vorgefundenen Verletzungsbild vereinbar ist. Hätte die Beschul- digte tatsächlich in der von der Privatklägerin beschriebenen Weise «wie wild» auf diese eingeschlagen, so hätte dies nicht bloss zu (oberflächlichen) Kratzspuren ge- führt (vgl. pag. 88 f.). 5 Dabei gab die Privatklägerin zwar zu, selber handgreiflich geworden zu sein und die Beschuldigte geschubst zu haben («Ja, das ist richtig, ich habe mich gewehrt, indem ich versuchte, sie wegzustossen», pag. 60 Z. 140). Sie suchte ihr eigenes Verhalten jedoch stets zu verharmlosen («Wir waren schockiert. Sie hat mich ge- schlagen und ich versuchte mit meinen Händen mich zu schützen. Ich selber habe nichts gemacht. Ich wusste nicht, was ich machen soll», pag. 58 Z. 64 ff.; «Ich war unter Schock und versuchte mich zu wehren, indem ich meine Hände schützend vor mich hielt […]», pag. 60 Z. 131 f.; «Ich habe gar nichts gemacht […]», pag. 61 Z. 165). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 218), ist es nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin in der geschilderten Situation lediglich abgewehrt haben soll. Ferner fällt auch auf, dass die Privatklägerin auf Anschuldigungen jeweils mit Ge- genangriffen reagiert, den Vorwurf auf die Beschuldigte projiziert und dadurch von sich selber abzulenken versucht («Vorhalt: Sie und Ihr Ehemann wurden durch Frau A.________ bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschuldigt, sie verfolgt zu haben. Was sagen Sie dazu?» – «Frau A.________ geht jede Woche 4x bei uns auf», pag. 53 Z. 112 ff.; «Haben Sie und Ihr Ehemann am 06.05.2017 Frau A.________ bis ins G.________ [Einkaufszentrum] verfolgt?» – «Nein. Frau A.________ hat uns beobachtet», pag. 53 Z. 112 ff.; «Haben Sie an jenem Tag Frau A.________ gefilmt?» – «Nein. Als ich eingezogen bin, haben uns Frau A.________ und ihr Freund beim Essen fotografiert», pag. 54 Z. 127 f.; «Gemäss Aussage von Frau A.________ hätten Sie und Ihr Ehemann Grimassen gegen Frau A.________ gemacht. Was sagen Sie dazu?» – «Wir nicht, sondern sie ge- gen uns», pag. 54 Z. 133 ff.; «Frau A.________ habe Sie und Ihr Ehemann dazu aufgefordert, das Filmen zu unterlassen. Sie habe daraufhin gesagt, dass Frau A.________ eine „Crazy Woman“ sei. Trifft das zu?» – «Das ist alles umgekehrt. Sie hat das zu mir gesagt», pag. 54 Z. 137 ff.; «Wie erklären Sie sich die Aufforde- rung von Frau A.________, mit dem Filmen aufzuhören? Ist diese Aussage aus der Luft gegriffen oder wurde tatsächlich gefilmt?» – «Frau A.________ hat uns beob- achtet und gefilmt», pag. 54 Z. 142 ff.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei der Aussage, die Privat- klägerin habe ihrem Kind die Jacke angezogen, nicht um ein Detail, welches «schwer der Fantasie entspringen» könnte (pag. 218). Erstens ist diese Handlung in der gegebenen Situation (Ehepaar mit Kind kurz vor dem Verlassen eines Ein- kaufszentrums) durchaus naheliegend. Zweitens entspricht es dem Aussageverhal- ten der Privatklägerin, ihr eigenes Verhalten zu verharmlosen (siehe oben). Und drittens widerspricht sich die Privatklägerin in diesem Detail von Einvernahme zu Einvernahme: während sie in der Einvernahme vom 4. September 2017 dem Kind die Jacke noch zusammen mit ihrem Ehemann angezogen haben will (pag. 52 Z. 56), gab sie in der Einvernahme vom 14. März 2018 an, dies alleine getan zu haben (pag. 58 Z. 59 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2018 schliesslich sollen es wieder beide zusammen gewesen sein (pag. 172 Z. 22). D.________ demgegenüber sagte aus, er (alleine) sei es gewesen, der dem Kind die Jacke an- gezogen habe (pag. 40 Z. 84 f.). Des Weiteren mag zwar die Behauptung, die Beschuldigte habe ihre Jacke um ih- ren Arm gewickelt gehabt, ungewöhnlich sein (pag. 218). Das Detail könnte von der 6 Privatklägerin jedoch genauso gut auch im von E.________ oder von der Beschul- digten geschilderten Ablauf beobachtet worden sein. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin aufgrund des nicht nachvollziehba- ren Handlungsablaufs, der erkennbaren Aggravierungstendenzen, der Versuche, ihr eigens Verhalten zu beschönigen, der ausweichenden Gegenangriffe und auf- grund der vorhandenen Widersprüche nicht glaubhaft. Die Kammer stellt nicht auf diese ab. 10.2 Beschuldigte Der von der Beschuldigten angegebene Handlungsablauf ist grundsätzlich nach- vollziehbar. Sie sagte, sie habe bemerkt, wie die Privatklägerin sie gefilmt habe, sei daraufhin zu ihr gegangen und habe das Löschen der vermuteten Aufzeichnung verlangt. Daraufhin habe die Privatklägerin sie weggestossen (pag. 26 Z. 72 ff.). Wie bei der Privatklägerin sind jedoch auch bei der Beschuldigten Aggravierungs- tendenzen, nunmehr in Bezug auf das Verhalten der Privatklägerin, ersichtlich. Gleichzeitig verharmlost sie ihr eigenes Verhalten («Nein, ich habe sie nicht berührt. Sie hat mich ja weggestossen. Sie ist sehr aggressiv gewesen. Sie suchte ja von Anfang an den Streit. Ich habe Frau C.________ nur weggestossen, um mich zu verteidigen», pag. 26 Z. 118 ff.; «Sie hat mich gestossen, worauf ich zu ihr gegangen bin und ihr sagte, sie solle aufhören zu filmen, da das illegal sei», pag. 32 Z. 119 f.). Immerhin gibt sie zu, selber «brutale Gesten» (pag. 33 Z. 125) gemacht und die Privatklägerin gestossen zu haben (pag. 33 Z. 133). Die Aussagen der Beschuldigten lassen des Weiteren erkennen, dass ihre Bezie- hung zu D.________ und dessen neuen Ehegattin nach wie vor emotional aufgela- den ist, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht («Er hat ja bereits [während] unserer Ehe ständig gelogen», pag. 27 Z. 125; «Ich habe ihr und mei- nem Ex-Mann unser Haus überlassen, sie war sogar schon mit meinem Ex-Mann zusammen, als wir eigentlich noch verheiratet waren», pag. 31 Z. 73 ff.; «Ich möch- te noch erwähnen, dass ich während meiner Ehe mit Herrn D.________ ein Opfer von Gewalttaten geworden bin, auch während meiner Schwangerschaft», pag. 33 Z. 135 f.; «Für mich sind das kranke Leute, die zu allem fähig sind», pag. 33 Z. 144; «Während unserer Ehe habe ich gelitten, so habe ich einfach alles bezahlt, damit alles abgeschlossen ist und er mich in Ruhe lässt. Bei der Scheidung wurde es so verhandelt, dass er das Haus bekommt. Er war schon während unserer Ehe mit ihr zusammen und sie hatten sogar schon ein gemeinsames Kind», pag. 34 Z. 177 ff.; «Auf eine Art bin ich auch beruhigt, weil ich habe ein paar Jahre mit die- sem Mann gelebt und weiss, dass er ein Lügner ist», pag. 176 Z. 24 f.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten spricht immerhin, dass sie die Edition der Aufnahmen der Überwachungskameras im G.________ [Einkaufs- zentrum] verlangte (pag. 26 Z. 87 f.; pag. 175 Z. 43 ff.). Hierbei handelt es sich um ein objektives Beweismittel, das eine allfällige Lüge der Beschuldigten leicht wider- legt hätte. Ferner fällt auf, dass die Beschuldigte auch kritische Fragen der einvernehmenden Person jeweils nachvollziehbar beantworten und ihre eigene Version verteidigen 7 konnte («Gemäss Aussage von Herrn D.________ hätten Sie seine Ehefrau, C.________ geschlagen. Was sagen Sie dazu?» – «Nein, er lügt. Wenn ich sie an- geblich geschlagen habe, müsste Frau C.________ Spuren davon getragen ha- ben», pag. 27 Z. 122 ff.; «Kann es sein, dass Sie sich immer wieder in der Nähe des Domizils von Herr und Frau C.________ aufhalten?» – «Nicht absichtlich. Ich besuchte am 9. Mai 2017 Nachbarn von damals», pag. 27 Z. 137 ff.; «Sie sehen ja nicht, ob sie Sie tatsächlich filmt, wenn sie einfach das Natel in der Hand hält. Was sagen Sie dazu?» – «Es ist schon ein Unterschied, wenn man das Natel nur in der Hand hält, oder wenn man es vor dem Kopf hält», pag. 32 Z. 93 ff.; «Sie hätten Frau C.________ zudem sinngemäss als dumme und blöde Frau beschimpft. Was sagen Sie dazu?» – «Ich verstehe das nicht, denn wir verstehen uns ja gar nicht, ausser einigen englischen Wörtern. Wie will sie das wissen?», pag. 167 ff.). Dieser Umstand spricht für ein selbsterlebtes Ereignis. Schliesslich finden sich in den Aussagen der Beschuldigten kaum Widersprüche. Insbesondere existiert der von D.________ anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung behauptete Widerspruch («Herr D.________ sagt, [die Beschuldigte] soll bei der Polizei zuerst gesagt haben, dass wir ihr den Weg versperrt hätten und sie uns mit dem Einkaufswagen gestossen hat. Heute sagt sie etwas anderes. Was stimmt nun?», pag. 177 Z. 23 ff.) in den Aussagen der Beschuldigten nicht. Die Be- schuldigte hat stets konstant und gleichbleibend ausgesagt. Insgesamt scheinen die Aussagen der Beschuldigten nicht gänzlich unglaubhaft. Ihnen fehlt jedoch aufgrund der Aggravierungstendenzen und der erkennbaren Ressentiments gegenüber dem Ehepaar C. & D.________ die nötige Objektivität, als dass einzig darauf abgestellt werden könnte. 10.3 D.________ Der von D.________ geschilderte Ablauf scheint wie die Version der Privatklägerin nicht restlos nachvollziehbar. Im Gegensatz zur Privatklägerin versucht D.________ immerhin, ein Motiv für das Verhalten der Beschuldigten zu liefern. Seine Erklärung ist jedoch widersprüchlich. So gibt er an, die Beschuldigte habe durch ihren Angriff verhindern wollen, dass ihre Beziehung mit E.________ nach- gewiesen werde, was eine Reduktion der von D.________ geschuldeten Unter- haltszahlungen zur Folge gehabt hätte (pag. 42 Z. 194 ff.; pag. 49 Z. 173 ff.). Gleichzeitig bestreitet D.________ jedoch vehement, dass er oder seine Frau während des Vorfalls irgendwelche Aufnahmen getätigt hätten (pag. 41 Z. 169 ff.; pag. 42 Z. 173 – 183 und Z. 203 f.), womit er das von ihm gelieferte Motiv wieder negiert. Den Widerspruch versucht D.________ damit zu erklären, dass die Be- schuldigte «paranoid» sei (pag. 42 Z. 198 ff.), was nicht überzeugt. Sodann sind bei D.________ ebenfalls Aggravierungstendenzen erkennbar. Bei- spielsweise gibt er in seiner ersten Einvernahme vom 24. August 2017 an, er habe das Geschehen aus seiner Position zwar nicht genau gesehen, er denke aber [sic], der Angriff sei heftig gewesen und es habe Schläge gegeben («Ich habe nicht alles gesehen, aber ich denke, dass es sehr stark war, das habe ich gesehen. Ich den- ke, dass da auch Schläge dabei waren […]», pag. 40 Z. 116 f.). Seine Beschrei- bung des Vorfalls wird dabei von Aussage zu Aussage dramatischer: Zunächst gibt 8 er an, die Beschuldigte habe die Privatklägerin bloss am Brustbereich an den Klei- dern «gepackt» (pag. 40 Z. 114). Danach habe die Beschuldigte die Privatklägerin nicht nur am Kragen gepackt, sondern auch «hin und her geschüttelt», bevor sie sie in die Kinderecke «geschubst» habe (pag. 46 Z. 80 f.). Schliesslich wurde aus dem «hin und her Schütteln» ein «hin und her Rütteln» und aus dem «Schubsen» ein «starkes Schubsen» (pag. 47 Z. 106 f.). Ferner finden sich etliche Widersprüche in den Aussagen von D.________. So gab er in der Einvernahme vom 24. August 2017 zunächst an, die Beschuldigte sei nach einem einmaligen Stossen von einem grossen Mann gestoppt worden (pag. 40 Z. 96 f.). Bereits bei der nächsten Frage waren es dann aber schon meh- rere Stösse (pag. 40 Z. 101). Und nur wenig später gab D.________ an, der grosse Mann habe die Beschuldigte nicht schon nach dem Stossen gepackt, sondern erst nachdem diese die Privatklägerin gepackt und gekratzt habe (pag. 40 Z. 113 und pag. 41 Z. 121 f.). Andere Widersprüche versuchte D.________ mit angeblichen Übersetzungsfehlern zu erklären (pag. 47 Z. 86 ff.), was ebenfalls nicht überzeugt. Ferner sind auch Widersprüche zu den Aussagen der Privatklägerin ersichtlich. So gibt D.________ an, er sei derjenige gewesen, der dem Kind die Jacke angezogen habe, und nicht die Privatklägerin (pag. 40 Z. 84 f.), während diese das Gegenteil behauptet (siehe oben, E. 10.1). Des Weiteren wird aus den Aussagen von D.________ ersichtlich, dass er nach wie vor Ressentiments gegenüber der Beschuldigten hegt («Ich habe meiner Frau gesagt, dass meine Ex-Frau gefährlich sei und dass wir Abstand zu ihr halten soll- ten», pag. 39 Z. 41 f.; «Ich hatte schon viele Probleme wegen ihr und musste meh- rere Male zur Polizei, auch, weil sie Sachen erfunden hat, zum Teil, um andere Sa- chen zu verstecken. Das hat sie schon häufig gemacht, mich anzuschuldigen, um sich zu schützen. Sie kann sehr gut Theater spielen und kennt auch viele Leute, welche sie unterstützen», pag. 39 Z. 67 ff.; «Während der Scheidung sagte meine Ex-Frau immer, dass sie alleine sei, dabei waren sie zu zweit, sie war in einer Part- nerschaft. Meine Ex-Frau ist paranoid und speziell, sie denkt immer, dass die ande- ren ihr immer Böses wollen», pag. 42 Z. 197 ff.; «Sie versucht immer, das Gesetz so zu drehen, dass sie einen Vorteil davon hat», pag. 42 Z. 204 f.; «Ja, es ist nicht das erste Mal, dass ich in dieser Dynamik mit Frau A.________ bin. Sie hat mich während der Ehe auch häufig geschlagen, Gläser nach mir geworfen, etc.», pag. 42 Z. 211 f.; «Meine Ex-Frau sagte bei unserer Scheidung, dass sie alleine le- be, dabei lebte sie schon mit E.________. Sie ist wirklich eine Lügnerin», pag. 48 Z. 139 f.; «Sie hört nicht auf, uns zu provozieren», pag. 48 Z. 152; «Sie verwendet das Gesetz gegen mich und sucht immer wieder etwas», pag. 49 Z. 157 f.; «[…] A.________ habe ich schon mehrmals erwischt, wie sie mir Geld und Material ge- nommen [hat]. Zuhause wurde ich geschlagen und bedroht, aber das ist natürlich mein Wort gegen ihr Wort», pag. 49 Z. 163 ff.; «Sie ist so selbstsicher, dass sie meint, sie könne alles manipulieren», pag. 49 Z. 173). D.________ gibt denn auch selber an, dass er eine emotionale Beziehung zur Beschuldigten habe (pag. 171 Z. 16 f.). Dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ins Auge springt sodann auch das ausweichende Antwortverhalten von D.________. Bezeichnend hierfür ist namentlich seine Antwort auf den Vorhalt, 9 E.________ habe ausgesagt, dass die Privatklägerin ihr Mobiltelefon so gehalten habe, dass man davon habe ausgehen müssen, dass sie die Beschuldigte filme: «Nein. E.________ ist Chef bei F.________ [Unternehmen] in Fribourg und hat sehr viele Affären mit Frauen und hatte auch Probleme deswegen. Meine Ex-Frau ist eine dieser Freundinnen von ihm, aber jetzt leben sie zusammen», gefolgt von einem Schwall an diffamierenden Ausführungen zum Lebenswandel und Charakter von E.________ und der Beschuldigten, sodass die Protokollführerin die Aussagen nach einer gewissen Zeit nur noch in einem Verbal zusammenfasste (pag. 48 Z. 130 – 147, vgl. zum ausweichenden Antwortverhalten ferner auch pag. 42 Z. 185 ff.; pag. 42 Z. 192 ff.; pag. 48 Z. 119 ff.). An einer Stelle wurde D.________ von der einvernehmenden Person sogar ausdrücklich dazu angehalten, auf die ge- stellte Frage zu antworten (pag. 42 Z. 202 ff.). Schliesslich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich bei D.________ um den Ehemann der Privatklägerin handelt. Wenn eine Person gegen ihren Ehegatten aussagen muss, liegt regelmässig ein Interessenkonflikt vor (vgl. auch Art. 168 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Gefahr einer Falschaussage von D.________ zugunsten seiner Ehefrau ist deshalb nicht von der Hand zu weisen. Insgesamt sind die Aussagen von D.________ aufgrund des wenig nachvollziehba- ren Handlungsablaufs, der Aggravierungstendenzen, der vielen Widersprüche, der erkennbaren Ressentiments gegenüber der Beschuldigten, dem ausweichenden Antwortverhalten und aufgrund seiner Beziehung zur Privatklägerin unglaubhaft. Die Kammer stellt nicht auf diese ab. 10.4 E.________ E.________ befindet sich aufgrund seiner Beziehung zur Beschuldigten ebenfalls in einem Interessenskonflikt, wenn er gegen diese aussagen muss. Umso glaub- hafter wirkt es daher, wenn er in seinen Aussagen die Beschuldigte trotzdem belas- tet. So gibt er beispielsweise an, die Beschuldigte habe sich aufgeregt, sei auf die Privatklägerin und D.________ zugegangen und habe versucht, der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Auch das Schubsen und diverse Belei- digungen der Beschuldigten werden von E.________ bestätigt (pag. 65 Z. 59 ff.; pag. 66 Z. 89 ff.; pag. 66 Z. 110). Demgegenüber belastet E.________ die Privatklägerin auch dort nicht, wo er dies leicht hätte tun können. So gibt er beispielsweise an, die Privatklägerin habe nicht zugeschlagen (pag. 66 Z. 92), und er bestätigt auch den Vorwurf der Beschuldig- ten, die Privatklägerin habe Grimassen geschnitten, nicht. Im Übrigen wirkt der von E.________ geschilderte Handlungsablauf in Bezug auf die Motive der Beteiligten durchaus nachvollziehbar. Die Beschuldigte habe sich gedacht, die Privatklägerin habe sie gefilmt. Sie sei daraufhin wütend geworfen und auf die Privatklägerin zugegangen. Sie habe sie aufgefordert, die Filmaufnahmen zu löschen. Als die Privatklägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe die Beschuldigte versucht, der Privatklägerin das Mobiltelefon zu entreissen, worauf es zu einem Handgemenge, gegenseitigen Beleidigungen und einer Schub- serei gekommen sei. 10 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ spricht schliesslich, dass er es war, der auf die Idee kam, die Bänder der Überwachungskameras im Einkaufs- zentrum zu edieren (pag. 66 Z. 84 ff.). Hierbei handelt es sich um ein objektives Beweismittel, welches eine allfällige Lüge von E.________ sofort entlarvt hätte. Die Aussage von E.________ ist aufgrund dieser Überlegungen glaubhaft, weshalb die Kammer darauf abstellt. 10.5 Fazit Während die Version der Privatklägerin und von D.________ unglaubhaft er- scheint, fehlt den Aussagen der Beschuldigten die nötige Objektivität, als dass ein- zig auf diese abgestellt werden könnte. Demgegenüber wirkt die Aussage von E.________ sehr glaubhaft. Die Kammer stellt daher nachfolgend in erster Linie auf den von ihm wiedergegebenen Ablauf ab. 11. Würdigung in den umstrittenen Punkten 11.1 Machte die Privatklägerin Filmaufnahmen? Die Polizei hat auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin keine Aufnahmen von der Beschuldigten am Tattag gefunden (pag. 76; pag. 83 f.; pag. 32 Z. 85 f.). Ein Lö- schen (pag. 32 Z. 87) wäre von den Strafverfolgungsbehörden höchstwahrschein- lich bemerkt worden. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Privatklägerin am fraglichen Tag keine Aufnahmen von der Beschuldigten machte. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch aufgrund der Aussagen sämtlicher Betei- ligten ebenfalls nachgewiesen, dass die Beschuldigte der (irrigen) Überzeugung war, sie sei von der Privatklägerin gefilmt worden. Abgesehen von der Beschuldig- ten («Die Frau hat ihr Handy gehalten und hat von uns Zweien Fotos oder Videos gemacht», pag. 175 Z. 20 f.) bestätigten dies nicht nur E.________ («Als wir im Lift waren, hat A.________ sich umgedreht und gesehen, dass Frau C.________ uns mit dem Handy in der Hand folgte», pag. 65 Z. 57 ff.), sondern auch die Privatklä- gerin («Sie hat mir gesagt, dass ich aufhören soll, Fotos zu machen», pag. 172 Z. 36 f.) und D.________ («Sie forderte auch, mit dem Filmen aufzuhören, das war während den Stössen», pag. 42 Z. 189 f.). Zudem ist diese Überzeugung das ein- zige nachvollziehbare Motiv dafür, dass die Beschuldigte das Ehepaar D.________ zunächst ignoriert haben und dann plötzlich auf die Privatklägerin zugegangen sein soll. Damit stellt sich im Hinblick auf die rechtliche Würdigung (siehe nachfolgend E. 14.1) die Frage, ob die Privatklägerin (absichtlich oder unabsichtlich) Gebärden machte, die bei der Beschuldigten den Eindruck erweckten, sie würde von der Pri- vatklägerin mit deren Mobiltelefon gefilmt. Die Privatklägerin äussert sich zu die- sem Punkt nicht. Sie sagte lediglich aus, die Beschuldigte denke zwar, sie sei von ihr gefilmt worden, das habe sie aber nicht gemacht (pag. 54 Z. 124 f., Z. 139 f.). Immerhin gibt die Privatklägerin an, die Beschuldigte sei zu diesem Schluss ge- kommen, nachdem sie (die Beschuldigte) sie (die Privatklägerin) beobachtet habe (pag. 54 Z. 144 f.). Auch räumt die Privatklägerin ein, sie habe das Mobiltelefon vor der Auseinandersetzung in der Hand gehalten und darin auf die Uhr geschaut 11 (pag. 59 Z. 79 ff.; pag. 173 Z. 7 ff.). Die Beschuldigte demgegenüber gibt klar an, die Privatklägerin habe sie «provokativ gefilmt» (pag. 26 Z. 73) und sich keine Mühe gemacht, sich beim Filmen zu verstecken (pag. 26 Z. 105). Sie habe die Pri- vatklägerin beim Filmen gesehen (pag. 26 Z. 112). Auf die kritische Frage der ein- vernehmenden Person an die Beschuldigte, sie wisse ja nicht, ob die Privatklägerin wirklich gefilmt habe, wenn diese das Mobiltelefon einfach in der Hand gehalten habe, antwortete die Beschuldigte überzeugend, es sei ein Unterschied, ob man das Mobiltelefon nur in der Hand oder ob man es vor dem Kopf halte (pag. 32 Z. 93 ff.). Zudem habe die Privatklägerin in ihre Richtung geschaut, als sie das Mo- biltelefon vor dem Kopf gehalten habe (pag. 32 Z. 99 f.). Auch auf den Vorhalt, dass auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin keine Aufnahmen gefunden worden seien, blieb die Beschuldigte bei ihrem Standpunkt und gab neben ihrem Freund E.________ auch eine Kassiererin im Einkaufszentrum als unabhängige Beobach- terin an, welche die Gebärden der Privatklägerin bezeugen könne. Ausserdem ha- be sie zum Beweis auch nach den Videoaufzeichnungen der Überwachungskame- ras im Einkaufszentrum gefragt (pag. 32 Z. 85 ff.). Die Beschuldigte zeigte somit keine Scheu, ihre Behauptung anhand von unabhängigen Beweismitteln überprü- fen zu lassen. Demgegenüber ist das Aussageverhalten von D.________ zu die- sem Punkt auffallend ausweichend. Er musste von der einvernehmenden Person an einer Stelle sogar dazu angehalten werden, auf die gestellte Frage zu antworten (pag. 42 Z. 202 ff.). Auf entsprechende Vorhalte ging er jeweils zum Gegenangriff über (vgl. insbesondere pag. 48 Z. 130 ff.: «E.________ hat heute ausgesagt, dass Sie und Ihre Frau sie gefilmt hätten bzw. Ihre Frau ihr Handy so gehalten hat, dass man davon ausgehen musste, dass sie sie filmt. Was sagen Sie dazu?» – «Nein. E.________ ist Chef bei F.________ [Unternehmen] in Fribourg und hat sehr viele Affären mit Frauen und hatte auch Probleme deswegen […]»; vgl. weiter auch pag. 42 Z. 183; pag. 42 Z. 187 ff.; pag. 42 Z. 204 f.; pag. 48 Z. 121 ff.) und gab le- diglich an, es seien keine Aufnahmen getätigt worden (pag. 42 Z. 177 ff.; pag. 48 Z. 121). E.________ schliesslich gab klar an, dass die Beschuldigte gesehen habe, wie die Privatklägerin ihnen mit dem Mobiltelefon in der Hand gefolgt sei und sie sich deswegen aufgeregt habe (pag. 65 Z. 57 ff.). Er selber habe ebenfalls gese- hen, wie die Privatklägerin ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe und wie die Beschuldigte versucht habe, ihr dieses aus der Hand zu reissen (pag. 65 Z. 62). Al- les in allem hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und von E.________ keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin (absichtlich oder unabsichtlich) Gebärden machte, die bei der Beschuldigten den Eindruck erweck- ten, sie werde von der Privatklägerin gefilmt. 11.2 Wer fing mit den Handgreiflichkeiten an? Gemäss Aussage von E.________ war es die Beschuldigte, die als erstes tätlich wurde. Sie habe versucht, der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen (pag. 65 Z. 62). Mit dieser Aussage konfrontiert, bestritt die Beschuldigte den Vorwurf und gab an, sie habe lediglich versucht, der Privatklägerin zu zeigen, dass sie das Mobiltelefon hervornehmen solle, um die gemachten Aufnahmen zu löschen. Ihr Freund habe das nicht gesehen, weil sie mit dem Rücken zu ihm ge- standen sei (pag. 176 Z. 39 ff.). Die Beschuldigte sagte weiter aus, sie habe ein- 12 fach auf die Tasche der Privatklägerin gezeigt und gesagt, sie solle das Mobiltele- fon rausnehmen. Hierauf habe die Privatklägerin sie gestossen (pag. 32 Z. 121 ff.; pag. 175 Z. 32 ff.). Die Aussage der Beschuldigten wirkt schon deshalb unglaub- haft, weil es lebensfremd ist, eine Person, die nicht die gleiche Sprache spricht, al- lein mit einer mündlichen Aufforderung zum Hervornehmen des Mobiltelefons be- wegen zu wollen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte nach ihren eigenen Anga- ben (und in Übereinstimmung mit E.________, pag. 65 Z. 59) in diesem Moment emotional sehr aufgebracht war («Ich war stark genervt», pag. 175 Z. 29 f.). Nahe- liegender ist daher die Version von E.________, wonach die Beschuldigte tätlich wurde, um an das Mobiltelefon der Privatklägerin zu gelangen. Diese Aussage wirkt zudem auch deshalb besonders glaubhaft, weil E.________ hierdurch seine eigene Freundin belastet. Auf die Aussagen von D.________ und auf diejenigen der Privatklägerin schliesslich kann in Bezug auf den äusseren Ablauf aus den be- reits genannten Gründen (siehe oben, E. 10.1 und 10.3) nicht abgestellt werden. Die Kammer geht daher in Übereinstimmung mit den Aussagen von E.________ davon aus, dass die Beschuldigte als erste tätlich wurde, indem sie versuchte, der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Als sich die Privatklägerin mit einem Wegstossen dagegen wehrte (pag. 60 Z. 140), kam es in der Folge zu den von allen Beteiligten beschriebenen gegenseitigen Schubsereien (pag. 33 Z. ff; pag. 47 Z. 115 ff.; pag. 60 Z. 138 ff.; pag. 65 Z. 64 ff.). 11.3 Packte die Beschuldigte die Privatklägerin im Brustbereich am Oberteil und verur- sachte sie ihr dadurch Kratzer im Bereich des Décolletés? Gemäss dem Extraktionsbericht des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantons- polizei Bern vom 8. November 2011 (pag. 81 ff.) wurde das Mobiltelefon der Privat- klägerin ausgewertet. Darauf wurden vier Fotos gefunden, die am 6. Mai 2017 um 16:58 Uhr – mithin rund zwei Stunden nach dem in Frage stehenden Vorfall – er- stellt wurden und den Brust-/Halsbereich der Privatklägerin zeigen, der mit Kratzern versehen ist (siehe insbesondere pag. 89; ferner pag. 86 f.). Auch gemäss Arztbe- richt vom 6. Mai 2017 von Dr. H.________ erlitt die Privatklägerin im Brustbereich sechs bis acht linear verlaufende Kratzer von je 5 bis 6 cm Länge (pag. 8). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Kratzer Folge der Auseinanderset- zung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin waren. Die Verletzungen sind durch die Mobiltelefonaufnahmen und den Arztbericht gut dokumentiert. Die Fotos wurden zudem in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zum in Frage stehenden Ereignis erstellt, genauso wie der Arztbericht. Das Verletzungsbild (sechs bis acht parallel verlaufende Kratzer im Brustbereich) passt schliesslich auch gut zur in Frage stehenden Handlung (das Packen im Brustbereich am Ober- teil). Zwar trifft es zu, dass der Arztbericht von der Privatklägerin eingereicht wurde und auch die Fotos von ihrem Mobiltelefon stammen (pag. 289). Dem Arztbericht kann jedoch nicht einzig deshalb pauschal der Beweiswert abgesprochen werden, weil es sich dabei um eine «Parteibehauptung» (pag. 289) handelt. Der Arztbericht ist nachvollziehbar, schlüssig und stimmt mit den Mobiltelefonaufnahmen überein. Es bestehen auch keinerlei Hinweise, dass sich Dr. H.________ als Fachperson von 13 sachfremden Elementen hätte leiten lassen. In Bezug auf die Mobiltelefonaufnah- men wurde vom Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern keine Ma- nipulation festgestellt. Auch aus der Abbildung auf pag. 88 kann die Verteidigung nichts für sich ableiten. Entgegen der Behauptung der Verteidigung wurde diese Aufnahme nicht um 15:32 Uhr (und damit nach dem in Frage stehenden Vorfall), sondern um 14:32 Uhr (und damit vor dem in Frage stehenden Vorfall) erstellt (pag. 85 Nr. 1 Zeile «Cap- ture Time»; dass entgegen der Auffassung der Verteidigung die Zeile «Capture Time» und nicht die Zeile «Created» die Entstehungszeit widergibt, ergibt sich aus dem Nachtrag zum Berichtsrapport vom 6. September 2017, pag. 76 i.V.m. pag. 86 f.). Im Übrigen verdeckt die Kleidung der Privatklägerin auf der Abbildung deren Brustbereich, weshalb allfällige Kratzer ohnehin nicht erkennbar wären (pag. 88). Dem Argument der Verteidigung, bei den auf den Fotos ersichtlichen Spuren hand- le es sich um einen Handabdruck, was für ein blosses Zurückstossen durch die Beschuldigte spreche (pag. 289), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie auf der Abbildung auf pag. 89 klar ersichtlich ist und auch im Arztbericht auf pag. 8 festge- halten wird, verlaufen die Kratzer parallel zueinander. Dies spricht gegen einen Handabdruck, bei dem die Spuren tendenziell zusammenlaufen würden. Ausser- dem würden durch ein blosses Stossen (ohne gleichzeitiges Zupacken) keine Krat- zer entstehen. Zu widersprechen ist schliesslich der Behauptung der Verteidigung, D.________ habe der Privatklägerin die Verletzungen als Reaktion auf die Anzeige der Be- schuldigten zugefügt (pag. 289). Zwischen dem Eingang der Anzeige der Beschul- digten und den Mobiltelefonaufnahmen der Privatklägerin vergingen bloss 18 Minu- ten (pag. 15 und 76). Ausserdem stünden die Umtriebe einer solchen Handlung in keinem Verhältnis zu deren Nutzen für das Ehepaar C. & D.________. Die Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin gekratzt zu haben («Das ist nicht möglich, ich habe sie nie am Hals berührt», pag. 27 Z. 130; «Es waren sicher bru- tale Gesten dabei, auch meinerseits, aber ich habe sie sicher nicht gekratzt», pag. 33 Z. 125 f.). Auf Frage, ob sie die Privatklägerin aus Versehen gekratzt ha- ben könnte, gab die Beschuldigte an, das sei unmöglich, sie hätten sich zwar ge- genseitig gestossen, aber das habe keine Kratzer gegeben. Ausserdem habe sie keine langen Fingernägel, sie könne gar niemanden kratzen (pag. 33 Z. 133 ff.). E.________ gab an, er habe nicht gesehen, wie die Kratzspuren entstanden seien, es brauche aber Kraft, um solche Spuren zu verursachen (pag. 66 Z. 97). Sowohl die Beschuldigte als auch E.________ verkennen, dass die Kratzspuren sehr oberflächlich sind (vgl. pag. 88) und deren Zufügung keines grossen Kraftauf- wandes bedarf. Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung entstehen solche Kratzspuren im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung schnell einmal. «Lan- ge Fingernägel» (pag. 33 Z. 134) oder eine «Kratzbewegung» (pag. 33 Z. 126) sind dazu nicht nötig. Es genügt beispielsweise bereits ein Zerren oder Zupacken, das als Nebenfolge zu solchen Verletzungen führen kann. Die Beschuldigte gibt denn auch zu, dass es nach der Eskalation des Streits ihrerseits «brutale Gesten» 14 (pag. 33 Z. 125) gegeben habe. Bedenkt man zudem, dass die Beschuldigte während der Auseinandersetzung emotional sehr aufgebracht war («Ich war stark genervt», pag. 175 Z. 29 f.; «Meine Freundin hat sich deswegen aufgeregt», pag. 65 Z. 59) und sie ihre eigenen Handlungen tendenziell verharmlost (siehe oben, E. 10.2), besteht nach Auffassung der Kammer kein Zweifel daran, dass die von der Beschuldigten eingesetzte Gewalt (zumindest als Nebenfolge) die Kratz- spuren verursachte. Die Bewegung der Beschuldigten, die die Kratzspuren verursacht hat, wird von al- len Beteiligten unterschiedlich beschrieben. So gab die Privatklägerin an, die Be- schuldigte habe sie «am T-Shirt im Brustbereich gepackt» (pag. 52 Z. 59 f.). Die Beschuldigte bezeichnete ihre Handlungen als «brutale Gesten» (pag. 33 Z. 125) bzw. als «Stossen» (pag. 33 Z. 133). D.________ sagte aus, die Beschuldigte ha- be die Privatklägerin «am Décolleté gepackt» (pag. 47 Z. 115). E.________ wie- derum beschrieb die Bewegungen der Beschuldigten als «Schubsen» (pag. 65 Z. 65; pag. 66 Z. 91). Die Angaben der Privatklägerin und diejenigen von D.________ sind präzis und stimmen gut mit dem vorgefundenen Verletzungsbild überein. Bei der Beschreibung der Beschuldigten ist nicht restlos klar, was mit «brutale Gesten» gemeint ist. Die Darstellung von E.________ wiederum wäre nur dann mit dem vorgefundenen Verletzungsbild vereinbar, wenn das «Schubsen» mit einem Zerren oder Zugreifen verbunden gewesen wäre. Alles in allem ist die in der Anklage umschriebene Tathandlung (= Bewegung der Beschuldigten) angesichts der Aussagen der Beteiligten sowie des vorgefundenen Verletzungsbildes zutref- fend. Sie war ursächlich für die Kratzspuren. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Beschuldigte die Privatklägerin im Brustbereich am Oberteil packte und ihr dabei Kratzer im Bereich des Décolletés verursachte. 12. Beweisergebnis Die Kammer erachtet somit insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von E.________ (siehe oben, E. 10.4) und unter Berücksichtigung der Überlegungen in E. 11 folgenden Sachverhalt als erwiesen: Die Privatklägerin machte am 6. Mai 2017 im G.________ [Einkaufszentrum] in Bern mit ihrem Mobiltelefon Gebärden, die bei der Beschuldigten den Eindruck er- weckten, sie werde von der Privatklägerin gefilmt. In der Folge begab sich die Be- schuldigte zur Privatklägerin und forderte diese auf, die gemachten Filmaufnahmen zu löschen. Als die Privatklägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, versuchte die Beschuldigte, der Privatklägerin ihr Mobiltelefon aus der Hand zu reissen in der Absicht, die gemachten Aufzeichnungen zu löschen. Als sich die Privatklägerin da- gegen wehrte, indem sie die Beschuldigte wegstiess, kam es zu einer gegenseiti- gen Schubserei, wobei die Beschuldigte die Privatklägerin vorne im Brustbereich an deren Oberteil packte und ihr dabei Kratzer im Bereich des Décolletés verur- sachte. Im Rahmen der gegenseitigen Schubserei stiess die Privatklägerin zudem gegen ihren Einkaufswagen. 15 III. Rechtliche Würdigung 13. Tatbestandsmässigkeit In Bezug auf die Ausführungen zur Tatbestandsmässigkeit des Handelns der Be- schuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 220). Indem die Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und wil- lentlich vorne im Brustbereich an deren Oberteil packte und ihr dabei Kratzer im Bereich des Décolletés verursachte, verwirklichte sie den Tatbestand der Tätlich- keiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 14. Rechtswidrigkeit 14.1 Subsumtionsirrtum Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte sei davon ausgegangen, die Pri- vatklägerin habe mit ihrem Mobiltelefon unberechtigte Foto- und/oder Filmaufnah- men gemacht und die Beschuldigte habe sich hiergegen verteidigt (pag. 290). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Der vermeintlich Angegriffene muss Umstände nachweisen können, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit ei- nes Angriffs genügt für die Annahme von Putativnotwehr nicht (Urteile des Bun- desgerichts 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2; 6B_873/2018 vom 15. Fe- bruar 2019 E. 1.1.3; 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.3). Vorliegend handelte die Beschuldigte in der irrigen Annahme, die Privatklägerin habe sie mit ihrem Mobiltelefon gefilmt. Die Privatklägerin machte gemäss dem er- stellten Sachverhalt entsprechende Gebärden, die bei der Beschuldigten diesen Eindruck erwecken konnten. Die begangenen Tätlichkeiten sind deshalb i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sich die Beschuldigte vorgestellt hat. Nachfolgend wird für die rechtliche Würdigung daher von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Privatklägerin filmte am 6. Mai 2017 im G.________ [Einkaufszentrum] in Bern die Beschuldigte mit ihrem Mobiltelefon. In der Folge begab sich die Beschuldigte zur Privatklägerin und forderte diese auf, die gemachten Filmaufnahmen zu lö- schen. Als die Privatklägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, versuchte die Be- schuldigte, der Privatklägerin ihr Mobiltelefon aus der Hand zu reissen in der Ab- sicht, die gemachten Aufzeichnungen zu löschen. Als sich die Privatklägerin hier- gegen wehrte, indem sie die Beschuldigte wegstiess, kam es zu einer gegenseiti- gen Schubserei, wobei die Beschuldigte die Privatklägerin vorne im Brustbereich an deren Oberteil packte und ihr dabei Kratzer im Bereich des Décolletés verur- sachte. Im Rahmen der gegenseitigen Schubserei stiess die Privatklägerin zudem gegen ihren Einkaufswagen. 16 Dabei kann offenbleiben, ob die Beschuldigte ihren Irrtum bei pflichtgemässer Vor- sicht hätte vermeiden können, da die fahrlässige Begehung von Tätlichkeiten nicht mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). 14.2 (Putativ-)Notwehr Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte sei im Rahmen der Abwehrhand- lung der Privatklägerin von dieser zuerst geschubst worden und habe sich hierauf selber mit einem Schubsen gewehrt (pag. 291). Die Filmaufnahmen der Privatklä- gerin hätten zudem einen unrechtmässigen Angriff gegen die Persönlichkeit der Beschuldigten dargestellt (pag. 291 f.). Die Beschuldigte sei daher berechtigt ge- wesen, die Privatklägerin zurück zu schubsen und ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel «Rechtfer- tigende Notwehr»). Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Not- wehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Not- wehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Eine Notwehrsituation liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmit- telbar mit einem Angriff bedroht wird. Als Angriff gilt jede durch menschliches Ver- halten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2), wobei das Wort «Angriff» nicht eng gefasst wird (BGE 102 IV 1 E. 2). Notwehrfähig ist jedes persönliche Rechtsgut, d.h. auch sol- che, die keinen strafrechtlichen Schutz geniessen (BGE 104 IV 53 E. 2). Die Unmit- telbarkeit der Bedrohung setzt voraus, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem An- griff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fal- len nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Der begonnene, schon in Verletzung übergegangene Angriff bleibt solange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2). Notwehr setzt endlich einen rechtswidrigen oder, wie das Gesetz es ausdrückt, «ohne Recht» unternom- menen Angriff voraus. Daraus folgen verschiedene Einschränkungen. Zunächst kann sich nur ein Mensch rechtswidrig verhalten. Sodann ist Notwehr zweifelsohne ausgeschlossen, wenn sich der «Angriff» seinerseits als rechtmässig, das heisst als eine zulässige Einwirkung auf fremde Rechtsgüter darstellt. Erlaubt sein kann eine solche Einwirkung, wie etwa bei Immissionen, die Art. 684 ZGB nicht verbietet, 17 schon unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sozialbindung, der in jeder Ge- sellschaft unerlässlichen Beschränkung der individuellen Herrschaftsbereiche. Der Eingriff kann aber auch durch eine besondere Befugnis gedeckt sein, wie etwa dort, wo Behörden ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang anzuwenden, oder ganz allgemein bei Handlungen, für die ein Rechtfertigungsgrund besteht. Hat der Be- troffene eine Duldungspflicht, so darf er sich nicht wehren. Rechtswidrig ist der An- griff schliesslich nur, wenn er allgemeinen, für jedermann geltenden rechtlichen Normen zuwiderläuft. Nur dann liegt jene Bedrohung der Rechtsordnung vor, die Notwehr rechtfertigen kann. Die Verletzung vertraglicher, nur im Verhältnis der Be- teiligten zueinander geltender Pflichten genügt nicht (GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 10 Rz. 72). Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er zwar berechtigt, den An- griff abzuwehren; er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Angemessenheit der Abwehr beinhaltet drei Aspekte. Zunächst muss die Abwehr geeignet sein, den Angriff beenden zu können. Jedes Verhalten, das nicht auf den Angriff bzw. seine Beendigung gerichtet ist, kann begrifflich schon keine Notwehr sein, die als Abwehr eines Angriffs definiert ist. Sodann muss die Abwehr subsidiär sein, d.h. unter denjenigen Abwehrmittel, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden, muss das mildeste angewandt werden. Das kann auch ein massives Mittel sein, wenn keine anderen gleich sicher und schnell wirkenden Mittel zur Verfügung stehen. Subsidiarität meint deshalb nicht das mildeste Mittel überhaupt, sondern das mildeste Mittel bei gleicher Effektivität. Schliesslich muss die Abwehr proportional sein, d.h. zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird, darf kein krasses Missverhältnis bestehen. Das Ergebnis der Abwägung muss evident und für den Handelnden auch in der raschen Entscheidungssituation leicht erkennbar sein. Bei einem An- griff auf das Vermögen ist eine in die Rechtsgüter Leib und Leben eingreifende Abwehrhandlung nur mit grösster Zurückhaltung durch Notwehr zu rechtfertigen (siehe zum Ganzen: BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 28 – 34 mit Hinweisen). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des An- griffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Ab- wehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffe- ne im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Über- legungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht setzt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schliesslich vor- aus, dass die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, 18 dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Wil- len zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1). Den vorliegend zu beurteilenden Tätlichkeiten gingen verschiedene Handlungen der Beschuldigten und der Privatklägerin voraus. Listet man die einzelnen Hand- lungen auf, ergibt sich folgende Kette: Handlung 1 Filmaufnahme durch die Privatklägerin Handlung 2 Versuch des aus der Hand Reissens des Mobiltelefons durch die Beschuldigte Handlung 3 Wegstossen durch die Privatklägerin Handlung 4 Im Brustbereich am Oberteil Packen und gegen den Einkaufswagen Stossen durch die Beschuldigte Um die Rechtswidrigkeit der vorliegend zur Diskussion stehenden Tätlichkeiten (Handlung 4) beurteilen zu können, ist zunächst zu bestimmen, ob das der Tat vor- ausgehende Wegstossen durch die Privatklägerin (Handlung 3) überhaupt einen rechtswidrigen Angriff darstellte oder nicht seinerseits durch Notwehr gerechtfertigt war. Das wiederum bedingt die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des dem Weg- stossen vorangehenden Versuchs des aus der Hand Reissens des Mobiltelefons durch die Beschuldigte (Handlung 2) und so weiter. Es ist daher beim ersten Glied der Kette (Filmaufnahme durch die Privatklägerin) zu beginnen und zunächst des- sen Rechtswidrigkeit zu prüfen. Sodann kann die Rechtswidrigkeit des jeweils nachfolgenden Kettenglieds beurteilt werden. Handlung 1: Die Auseinandersetzung begann in der Vorstellung der Beschuldigten damit, dass die Privatklägerin sie mit ihrem Mobiltelefon filmte und diese Aufnah- men auch auf entsprechende Aufforderung hin nicht löschte. Das Recht am eigenen Bild ist eine Konkretisierung des in Art. 28 Abs. 1 Zivilge- setzbuch (ZGB; SR 210) niedergelegten Persönlichkeitsrechtes. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist nach der Lehre im Grundsatz bereits zu bejahen, wenn jemand ohne seine Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder ei- ne bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird. Eine solche Verletzungshandlung ist stets widerrechtlich, ausser der Verletzer könne einen ge- setzlichen Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB für sich in Anspruch nehmen (BGE 127 III 481). Gemäss dem von der Beschuldigten vorgestellten Sachverhalt filmte die Privatklä- gerin die Beschuldigte gegen deren Willen, ohne dass hierfür ein Rechtfertigungs- grund vorlag. Sie griff die Beschuldigte daher in deren Persönlichkeit widerrechtlich an bzw. verletzte deren Recht am eigenen Bild, weshalb sich die Beschuldigte in einer Notwehrlage befand. Unerheblich ist dabei, dass es sich beim Recht am ei- genen Bild nicht um ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut handelt, da jedes per- sönliche Rechtsgut notwehrfähig ist (BGE 104 IV 53 E. 2). Handlung 2: Die Beschuldigte reagierte auf diesen Angriff, indem sie versuchte, der Privatklägerin das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen in der Absicht, die Film- 19 aufnahmen zu löschen. Eine solche Notwehrhandlung muss wie gesehen geeignet, subsidiär und proportional sein. Das aus der Hand Reissen des Mobiltelefons in der Absicht, die getätigten Film- aufnahmen zu löschen, war an sich geeignet, den Angriff auf die Persönlichkeit bzw. die Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Beschuldigten zu beenden. Mildere Mittel, die den Angriff ebenfalls sofort beendet hätten, sind nicht ersichtlich. Auf die Aufforderungen der Beschuldigten, die Aufnahmen zu löschen, reagierte die Privatklägerin nicht. Weitere Aufforderungen waren sinnlos, da die beiden keine gemeinsame Sprache kannten und sich daher nicht verstanden. Zudem drohte mit der Flucht der Privatklägerin die Perpetuierung der nach wie vor andauernden Ver- letzung des Rechts am eigenen Bild. Die Handlung der Beschuldigten war somit an sich auch das mildeste Mittel, welches geeignet war, den Angriff der Privatklägerin sofort zu beenden. Es fragt sich jedoch, ob die durch die Wegnahme des Mobiltelefons verletzten Rechtsgüter nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den durch die Film- aufnahmen angegriffenen Rechtsgütern standen. Die Beschuldigte wehrte sich gegen eine nach wie vor andauernde Verletzung ih- res Rechts am eigenen Bild. Hierbei handelt es sich um ein vergleichsweise ge- ringwertiges Rechtsgut, das anderen Rechtsgütern wie Leib und Leben, Vermögen oder Ehre nachgeht und für sich auch keinen strafrechtlichen Schutz geniesst, so- weit nicht gleichzeitig der Geheim- oder Privatbereich betroffen ist (vgl. auch die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. November 2017, pag. 127). Das Ausmass der Verletzung durch die Filmaufnahmen war zudem rela- tiv gering. Die Beschuldigte wurde an einem öffentlich zugänglichen Ort gefilmt und das Einkaufen zusammen mit ihrem Freund E.________ stellt keinen Lebensvor- gang dar, der in den Geheim- oder Privatbereich fallen würde. Demgegenüber wäre mit der von der Beschuldigten beabsichtigten Abwehrhand- lung die Verletzung gleich mehrerer Rechtsgüter der Privatklägerin einhergegan- gen. So hätte sie der Privatklägerin durch die Wegnahme des Mobiltelefons die Ausübung ihres Eigentumsrechts daran verwehrt. Zudem hätte sie durch den Ein- satz von Gewalt beim aus den Händen Reissen die körperliche Integrität der Pri- vatklägerin verletzt. Und schliesslich hätte sie durch das beabsichtigte Öffnen des Mobiltelefons zum Löschen der Aufnahmen Einblick in den Geheim- und Intimbe- reich der Privatklägerin genommen. Die Rechtsgüter der körperlichen Integrität und des Eigentums sind in ihrem Rang höherwertig als das Recht am eigenen Bild. Das zeigt sich schon daran, dass sie strafrechtlichen Schutz geniessen und deren Ver- letzung grundsätzlich streng bestraft wird (vgl. beispielsweise Art. 140 Ziff. 1 StGB). Der Geheim- und Intimbereich ist zwar wie das Recht am eigenen Bild ein Teilge- halt der Privatsphäre, geniesst im Gegensatz zu diesem aber strafrechtlichen Schutz (Art. 179 ff. StGB) und ist daher ebenfalls als höherwertiges Rechtsgut zu qualifizieren. In Bezug auf das Ausmass der Verletzung der betroffenen Rechts- güter ist anzumerken, dass die Beschränkung des Eigentumsrechts ohne Aneig- nungs- oder unrechtmässige Bereicherungsabsicht erfolgte und sich die ange- wandte Gewalt auf einfache Tätlichkeiten beschränkte. Die Einsichtnahme in ein 20 Mobiltelefon stellt jedoch einen relativ grossen Eingriff in die Intim- und Privatsphä- re dar, da sich auf einem Mobiltelefon regelmässig viele sensible Daten befinden (Fotos, Textnachrichten, GPS-Lokalisierungsdaten, Internetverlauf, usw.). Die Notwehrhandlung stellte somit in Anzahl, Rang und Ausmass der Verletzung der betroffenen Rechtsgüter einen massiv grösseren Eingriff dar als der widerrecht- liche Angriff der Privatklägerin. Die Abwehr erfolgte somit nicht in einer den Um- ständen angemessenen Art und Weise. Die Beschuldigte hätte die widerrechtliche Filmaufnahme über sich ergehen lassen müssen und war nicht gerechtfertigt darin, der Privatklägerin das Mobiltelefon wegzunehmen in der Absicht, die gemachten Filmaufnahmen zu löschen. Diese Handlung stellte somit ihrerseits einen rechts- widrigen Angriff dar und die Privatklägerin befand sich in einer Notwehrlage. Handlung 3: Die Abwehrhandlung der Privatklägerin – das Wegstossen der Be- schuldigten – war ohne Weiteres geeignet, erforderlich und angemessen, um den Angriff der Beschuldigten – der Versuch des aus den Händen Reissens des Mobil- telefons in der Absicht, die gemachten Filmaufnahmen zu löschen – abzuwehren. Eine Absichtsprovokation (vgl. BGE 104 IV 53 E. 2a) ist aus dem erstellten Sach- verhalt ebenfalls nicht ersichtlich. Die Privatklägerin war somit berechtigt, die Be- schuldigte wegzustossen. Handlung 4: Da das Wegstossen der Privatklägerin (Handlung 3) gerechtfertigt war, befand sich die Beschuldigte in Bezug auf diese Handlung nicht in einer Not- wehrlage. Sie war deshalb nicht berechtigt, sich ihrerseits tätlich gegen das Weg- stossen zu wehren. Eine Notwehrlage ergab sich daher einzig aus der nach wie vor andauernden Ver- letzung des Rechts am eigenen Bild durch die widerrechtliche Filmaufnahme der Privatklägerin (Handlung 1). Das im Brustbereich am Oberteil Packen und gegen den Einkaufswagen Stossen der Beschuldigten war aber nicht geeignet, um diese Verletzung zu beseitigen (und entsprechend den obigen Ausführungen im Übrigen auch nicht angemessen). Eine Rechtfertigung scheitert daher bereits an den objek- tiven Voraussetzungen der Notwehr. Aber auch die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr sind nicht erfüllt. Die Beschuldigte beging die Tätlichkeiten nicht mit dem Willen, die Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild (Handlung 1) zu been- den. Das im Brustbereich am Oberteil Packen und gegen den Einkaufswagen Stossen richtete sich vielmehr gegen das vorangehende (rechtmässige) Wegstos- sen der Privatklägerin (Handlung 3). Die Beschuldigte kann sich somit nicht darauf berufen, sie habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt, als sie die Privatklägerin im Brustbereich am Oberteil packte und gegen den Einkaufswagen stiess. 14.3 Ergebnis Das Handeln der Beschuldigten war nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte handelte rechtswid- rig. 21 15. Schuld Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 StGB). In subjektiver Hinsicht ist auch beim Notwehrex- zess das Handeln mit Verteidigungswillen erforderlich, wird der Täter doch gerade im Hinblick auf seine subjektive Zwangslage entschuldigt (vgl. GÜNTHER STRATEN- WERTH, a.a.O., § 11 Rz. 74). Vorliegend beging die Beschuldigte die Tat wie dargelegt nicht, um die Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild (Handlung 1) zu beenden. Ihre Handlung war hierzu auch überhaupt nicht geeignet. Die begangenen Tätlichkeiten richteten sich einzig gegen das (rechtmässige) Wegstossen durch die Privatklägerin (Handlung 3). In Bezug auf die Verletzung des Rechts am eigenen Bild (Handlung 1) bestand daher überhaupt kein Abwehrwille, weshalb diese (Handlung 1) ohne jeden Einfluss auf das Mass der Schuld bleibt. 16. Strafantrag Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 7 und 10). 17. Ergebnis Die Beschuldigte hat sich der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. IV. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Geset- 22 zesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sank- tion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Be- wegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Die Beschuldigte hat die zur Diskussion stehende Tat am 6. Mai 2017 vor Inkraft- treten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigte nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 19. Strafzumessung 19.1 Allgemeines zur Strafzumessung In Bezug auf theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 221). 19.2 Strafrahmen Tätlichkeiten werden mit Busse bis zu CHF 10‘000.00 bestraft (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 aStGB). 19.3 Objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Die Beschuldigte verletzte durch das im Brustbereich am Oberteil Packen und gegen den Einkaufswagen Stossen die kör- perliche Integrität der Privatklägerin. Die Folgen der Tat (sechs bis acht oberflächli- che Kratzverletzungen) sind jedoch gering und die Beschuldigte ging auch nicht besonders verwerflich vor. 19.4 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte packte die Privatklägerin vorsätzlich im Brustbereich am Oberteil und stiess sie gegen den Einkaufswagen. Die Kratzverletzungen fügte sie ihr even- tualvorsätzlich zu. Die Beschuldigte handelte aus Wut über das Wegstossen und wegen der (ihrer Vorstellung nach) von der Privatklägerin gemachten Filmaufnah- men. Im Übrigen war die Tat für die Privatklägerin leicht vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls leicht. 19.5 Täterkomponenten Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 267), was als Normalfall zu gelten hat. Die fehlende Einsicht und Reue der Beschuldigten ist ebenfalls neutral zu bewer- ten, genauso wie ihre durchschnittliche Strafempfindlichkeit. 23 19.6 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 als schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 aStGB). V. Zivilpunkt 20. Betreffend den Zivilpunkt kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 223). Die Beschuldigte verursachte der Privatklägerin wi- derrechtlich und schuldhaft Arztkosten in der Höhe von CHF 65.65. Sie hat ihr die- se in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) zu ersetzen. VI. Kosten und Entschädigung 21. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldige die auf den Schuldspruch entfallenden erst- sowie die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tra- gen (Art. 426 und 428 StPO). Erstere sind im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv vom 16. Juli 2018 mit CHF 1‘444.20 (Ziff. II.2) plus CHF 600.00 (Ziff. III.1) ausgewiesen und betragen somit insgesamt CHF 2‘044.20 (vgl. auch pag. 223). Letztere werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 22. Entschädigung Bei Obsiegen hat die Privatklägerschaft gegenüber der Beschuldigten auf Antrag Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, sofern sie diese belegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin verlangte in erster Instanz eine Entschädigung ihrer Reisespe- sen (pag. 178) und reichte als Beleg eine Zugfahrkarte vom Tag ihrer ersten Ein- vernahme (pag. 116), eine Fahrkostenzusammenstellung des TCS vom Tag ihrer zweiten Einvernahme (pag. 117) und einen Parkbeleg ebenfalls vom Tag ihrer zweiten Einvernahme (pag. 122) ein. Die ausgewiesenen Reisespesen belaufen sich auf insgesamt CHF 46.40. Da die Privatklägerin erstinstanzlich zur Hälfte (in Bezug auf die Tätlichkeiten, nicht jedoch in Bezug auf die Beschimpfung) obsiegte, ist ihr die Hälfte der ausgewiesenen Reisespesen, d.h. insgesamt CHF 23.20, zu entschädigen. Für Aufwendungen in oberer Instanz machte die Privatklägerin keine Entschädi- gung geltend. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin somit eine Entschädigung von CHF 23.20 zu bezahlen. 24 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 16. Juli 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf 1. der Beschimpfung, angeblich begangen am 6. Mai 2017 in Bern z.N. von C.________; 2. der Tätlichkeiten, angeblich begangen am 6. Mai 2017 in Bern z.N. von D.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfah- renskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Tätlichkeiten, begangen am 6. Mai 2017 in Bern z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 47, 106, 126 aStGB 426, 428, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt; 2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘044.20; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00; 4. zu einer Entschädigung von CHF 23.20 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 25 III. Im Zivilpunkt wird A.________ in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ Schadenersatz von CHF 65.65 zu bezahlen. IV. 1. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (nur Dispositiv; nach un- benütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde) Bern, 2. Mai 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26