17 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 20. Februar 2017 in K.________/BE, F.________(Strasse); unter Ausrichtung einer Entschädigung von total CHF 200.00 für seine Aufwendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren (je CHF 100.00 für die erste und obere Instanz; Art. 429 StPO); unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘940.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 durch den Kanton Bern. II.