Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrsregelverordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil auf Verlangen im Einzelfall dem zuständigen Strassenverkehrsamt mitzuteilen. In den Akten findet sich ein Ersuchen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 21. August 2017 um Mitteilung des rechtskräftigen Urteils. Das Dispositiv ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde mitzuteilen.