16 stanz anwaltlich vertreten. Hingegen sind ihm im erstinstanzlichen Verfahren Reisekosten entstanden. Dem obsiegenden Beschuldigten ist für diese Aufwendungen eine Entschädigung von pauschal CHF 100.00 auszurichten (inkl. Reisekosten). Die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten für seine Aufwendungen vor oberer Instanz wird ebenfalls auf pauschal CHF 100.00 bestimmt. IV. Verfügungen