Der Beschuldigte wird von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen, weshalb der Beschuldigte in beiden Instanzen als obsiegend gilt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘940.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).