Da nicht abschliessend geklärt werden konnte, wie sich das Überholmanöver konkret zugetragen hat, kann auch die für das Überholmanöver notwendige Strecke nicht abschliessend definiert werden. Obwohl sich die Unfallkonstellation derart präsentiert, dass eine gewisse Mitwirkung beider Unfallbeteiligter an der Streifkollision naheliegt, ergibt sich nach Würdigung des Beweisergebnisses in dubio pro reo keine rechtsgenügliche Grundlage für einen Schuldspruch des Beschuldigten bezüglich des angeklagten Sachverhalts, an einer unübersichtlichen Stelle überholt, den Abstand zum überholten