Es bleibt daher unklar, wann er den Gegenverkehr wahrgenommen hat. Der Zeuge C.________ hat keinen Gegenverkehr wahrgenommen und die beteiligten Parteien gar überholt, als diese ihre Fahrzeuge nach der Kollision am rechten Fahrbahnrand abstellten. J.________ erklärte, dass der weisse Personenwagen vor Abschluss des Überholmanövers wieder auf die rechte Fahrspur wechselte und ihm der Grund hierfür nicht bekannt ist. Auch J.________ hat folglich keinen Gegenverkehr wahrgenommen. All diese Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft.