Er habe bemerkt, dass er schon fast neben ihm gefahren sei. Nach der leichten Rechtskurve gehe es gerade aus, wo dann die Tankstelle sei. Als er realisiert habe, dass er habe überholen wollen, sei schon ein Auto entgegen gekommen (pag. 64, Z. 33-37). Wie der Beweiswürdigung bereits entnommen werden kann, erachtet es die Kammer als wenig glaubhaft, dass B.________ erst derart spät realisiert haben will, dass er überholt wird. Seine Aussagen sind in diesem Punkt nicht schlüssig und zeitlich schwer einzuordnen. Es bleibt daher unklar, wann er den Gegenverkehr wahrgenommen hat.