Es sei ja schon nachts gewesen. Er habe dann anhand des Lichts gesehen, dass ein Fahrzeug entgegen komme (pag. 61, Z. 27-28). Während des Verfahrens sagte er konstant aus, dass er keine Fussgänger und keinen Gegenverkehr wahrgenommen habe, als er zum Überholmanöver angesetzt habe. Dies bestätigte er sodann auch in seiner Berufungsbegründung (pag. 117). Die Aussagen des Beschuldigten sind konstant und nachvollziehbar. Inwiefern der Beschuldigte diesbezüglich ein Eingeständnis abgegeben haben soll, ist nicht ersichtlich. B.________ hat ebenfalls Gegenverkehr wahrgenommen. Es bleibt jedoch unklar, ob dies bereits zu Beginn des Überholmanövers erfolgte.