99, S. 10 der Urteilsbegründung). Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte ausführte, dass das Manöver nicht unbedingt nötig gewesen wäre und ihm das «Massregeln» durch B.________ gereicht habe und er «hässig» gewesen sei (pag. 61, Z. 16-17; pag. 62, Z. 1). Dagegen hat der Beschuldigte nicht eingestanden, den Gegenverkehr aufgrund der Linkskurve und aufgrund der äusseren Verhältnisse nicht gesehen zu haben. Die Frage lautete, ob er den Gegenverkehr aufgrund der Kurve nicht gesehen habe. Darauf antwortete der Beschuldigte, dass nach der Garage, wo der Zeuge gestanden sei, eine leichte Linkskurve komme. Es sei ja schon nachts gewesen.