14 punkt des Überholmanövers noch nicht gesehen hat. Da er keinen Gegenverkehr wahrgenommen habe, habe er den Blinker gesetzt und zum Überholmanöver angesetzt (pag. 8). Diese Aussage bestätigte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 61, Z. 21-22). Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte eingestanden habe, den Gegenverkehr aufgrund einer Linkskurve und der äusseren Verhältnisse (es sei ja schon Nacht gewesen) nicht gesehen zu haben, kann nicht gefolgt werden (pag. 99, S. 10 der Urteilsbegründung).