Schliesslich hat die Beweiswürdigung bisher ergeben, dass sowohl der Beschuldigte als auch B.________ grundsätzlich glaubhafte Versionen des Vorfalles schilderten. Eine derartige emotionale Reaktion vermag unter den vom Beschuldigten geschilderten Umständen möglicherweise nicht angebracht, aber doch verständlich erscheinen. Den etwas apodiktischen Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte von seinem Verhalten habe ablenken wollen, indem er B.________ beschuldigt habe, kann dagegen nicht gefolgt werden. 11.3 Gegenverkehr Weiter bleibt unklar, wie es sich mit dem entgegenkommenden Fahrzeug verhielt.