Es ist erwiesen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Fussgänger die Strasse überquerten oder überqueren wollten. Wie die nachfolgende Beweiswürdigung zum Gegenverkehr noch zeigen wird, ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt das entgegenkommende Fahrzeug noch nicht sichtbar war. Aufgrund des Gesagten stehen weder die gefahrenen Geschwindigkeiten und damit verbunden die nötige Überholstrecke noch die tatsächliche Sichtweite fest. Schliesslich hat die Beweiswürdigung bisher ergeben, dass sowohl der Beschuldigte als auch B.________ grundsätzlich glaubhafte Versionen des Vorfalles schilderten.