tatsächlich einen Schikanestopp ausführte resp. bis zum Stillstand abbremste, kann aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses weder klar bejaht, noch sicher ausgeschlossen werden. Die Ausführungen des Beschuldigten sind geprägt von teilweise nachvollziehbaren Emotionen. Er verleiht seinem Unmut gegenüber der Fahrweise von B.________ deutlich Ausdruck und gesteht ein, dass er «hässig» gewesen ist und sich das nicht gefallen lassen wollte, weshalb er zum Überholmanöver ansetzte. Es ist erwiesen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Fussgänger die Strasse überquerten oder überqueren wollten.