16). Diese Aussage bestätigte er gegenüber der Vorinstanz, wonach beim Restaurant H.________ eine leichte Kurve komme, wo er bemerkt habe, dass das ihm nachfahrende Auto das Überholmanöver gestartet habe (pag. 64, Z. 33-35). B.________ sagte, dass er vor den Fussgängerstreifen abgebremst habe, um auf allfällige Fussgänger gefasst zu sein. Er beschrieb die Fussgängerstreifen als schlecht einsehbar und unübersichtlich (pag. 12; pag. 16; pag. 64, Z. 26-27; 65, Z. 24-25). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz beschrieb der Beschuldigte den Fussgängerstreifen beim Volg ebenfalls als gefährlich (pag. 60, Z. 32).