60, Z. 37-38). Es wird somit übereinstimmend geschildert, dass sich der Beschuldigte während des Überholmanövers mit seinem Fahrzeug bereits vor dem E.________(Automarke) von B.________ befunden hat. B.________ führte bei der Polizei aus, dass er vor dem Fahrspurwechsel des Beschuldigten die Geschwindigkeit reduziert habe, indem er den Fuss vom Gaspedal genommen habe (pag. 16). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er sodann aus, dass er gebremst habe. Er habe abbremsen müssen, damit der Beschuldigte habe einbiegen können (pag. 64, Z. 40-41). Unklar bleibt nach wie vor, weshalb es bei dieser Ausgangslage dennoch zu einer Kollision gekommen ist.