__ gegenüber der Polizei schilderte, dass er und der Beschuldigte während einer kurzen Zeit nebeneinander gefahren seien (pag. 16). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete er auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten, dass sie bei der Tankstelle nicht nebeneinander gefahren seien, sondern der Beschuldigte vor ihm gewesen sei. Der Beschuldigte habe beim H.________ überholt (pag. 66, Z. 11-12). Auch der Beschuldigte gab an, dass er B.________ bereits überholt gehabt habe, aber mit Wiedereinbiegen habe zuwarten wollen, bis er diesen im Rückspiegel habe sehen können (pag. 60, Z. 37-38).