Sowohl der Beschuldigte als auch B.________ schildern ihre Varianten des Geschehenen nachvollziehbar, in einer zeitlich logischen Abfolge und damit grundsätzlich schlüssig. Der Beschuldigte belastet sich gar selbst, indem er ausführte, dass er während des Überholmanövers über die zulässige Maximalgeschwindigkeit hinaus beschleunigt habe. Es fällt jedoch auf, dass B.________ gegenüber der Polizei schilderte, dass er und der Beschuldigte während einer kurzen Zeit nebeneinander gefahren seien (pag.