Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch seine Aussagen grundsätzlich den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt bestätigt habe. Er beschuldige jedoch B.________, während des Überholmanövers absichtlich beschleunigt zu haben, weshalb sie den Eindruck gewinne, der Beschuldigte wolle von seinem eigenen Verhalten ablenken, indem er B.________ beschuldige (pag. 99, S. 10 der Urteilsbegründung). Dieser Würdigung, welche recht einseitig zu Lasten des Beschuldigten erfolgt, kann die Kammer nicht folgen. Sowohl der Beschuldigte als auch B.__