Schliesslich habe ihn B.________ durch zweimaliges abruptes Abbremsen schikaniert, obschon dies überhaupt nicht notwendig gewesen wäre. Die Fussgängerstreifen seien nicht unübersichtlich gewesen. Zudem habe B.________ während des Überholmanövers absichtlich wieder beschleunigt, um zu verhindern, dass er wieder auf die rechte Fahrspur einbiegen könne. Damit habe dieser riskiert, dass es zu einer Frontalkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug komme. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch seine Aussagen grundsätzlich den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt bestätigt habe.