12 entnehmen, dass sich dieser überzeugt gezeigt habe, richtig gehandelt zu haben und B.________ beschuldigt habe, sich nicht regelkonform verhalten zu haben. Dies obwohl der Beschuldigte erklärt habe, dass das Überholmanöver nicht zwingend notwendig gewesen wäre und er nicht gestresst gewesen sei. Das Verhalten von B.________ habe ihn «hässig» gemacht. Ebenfalls habe er eingestanden, den Gegenverkehr aufgrund einer Linkskurve und aufgrund der äusseren Verhältnisse (es sei bereits Nacht gewesen) nicht gesehen zu haben. Schliesslich habe ihn B.__