_ überholt. Bis er realisiert habe, dass der Beschuldigte ihn habe überholen wollen und er habe auf die Bremse stehen können, da ihnen ein Fahrzeug entgegen gekommen sei, habe es so lange gedauert (pag. 66, Z. 7-14). Die Vorinstanz stufte die Schilderungen von B.________ – aufgrund seines sistierten Strafverfahrens als Auskunftsperson einvernommen – als überzeugend ein und führte abschliessend aus, dass dieser kein Interesse daran habe, falsche Aussagen zu machen, da er den Beschuldigten nicht persönlich kenne (pag. 99 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung).