60, Z. 40). Hierzu ergänzte der Beschuldigte, als er selbst voll beschleunigt gehabt habe und wieder habe einbiegen wollen, habe er realisiert, dass B.________ voll beschleunigt gehabt habe (pag. 61, Z. 13-14). B.________ habe beschleunigt und ihn nicht wieder einbiegen lassen (pag. 61, Z. 17-18). B.________ dagegen schilderte gegenüber der Polizei, dass er und der Beschuldigte für kurze Zeit nebeneinander gefahren seien. Er selbst habe die Geschwindigkeit reduziert, indem er den Fuss vom Gaspedal genommen habe. Dabei habe der weisse Personenwagen seine linke Wagenseite touchiert.