11 aber ebenfalls nicht bis zum Stillstand» (pag. 16), «Ich habe nicht brutal abgebremst» (pag. 65, Z. 22), «Dort bremste ich ab, machte aber keinen Notstopp […]» (pag. 64, Z. 27-28) und «Ich habe gebremst, aber keine Vollbremsung gemacht» (pag. 65, Z. 23-24). Den eigentlichen Überholvorgang fasste der Beschuldigte gegenüber der Polizei wie folgt zusammen: Nachdem er den Personenwagen B.________ überholt gehabt habe und wieder auf die rechte Spur habe einbiegen wollen, habe dieser beschleunigt. Weil Gegenverkehr genaht habe, habe er auf die rechte Spur einbiegen müssen.